
Abgesehen davon, dass der Bezirk Mödling – und damit auch Wiener Neudorf – auf der Corona-Ampel mittlerweile erwartungsgemäß „rot“ ist, gelten in ganz Österreich ab 25.10. 0:00 Uhr verschärfte Regelungen.
Unsere Volksschule allerdings bleibt „gelb“ und damit im bisher gewohnten Betrieb, weil in Schulen das Infektionsrisiko nachweislich sehr gering is.
Die Kindergärten allerdings werden ab kommenden Dienstag am ROT gestellt. Die Eltern wurden von den neuen Maßnahmen bereits am Freitag durch ein gesondertes Schreiben informiert.
Öffentliche Orte
Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Das Tragen der bisher zulässigen Kinn- und Gesichtsschilder ist ab 7. November 2020 nicht mehr zulässig.
Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Geburtstag und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nachweislich keine „Masken“ tragen können.
Massenbeförderungsmittel
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt nicht nur in den Massenbeförderungsmitteln (Öffis) selbst, sondern auch auf Bahnsteigen, bei Haltestellen und Stationen.
Gastgewerbe
Diese Bestimmung wurde dahingehend geändert, dass nunmehr die Betreiber von Gaststätten Besuchergruppen in geschlossene Räume nur einlassen dürfen, wenn diese aus maximal sechs Personen bestehen oder ausschließlich aus Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Im Freien gelten 12 Personen. Dazu gezählt werden können zusätzlich maximal 6 minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Eine wesentliche Neuerung der Bestimmung besagt zudem, dass es untersagt ist, nach der Sperrstunde im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe alkoholische Getränke zu konsumieren.
Grundsätzlich dürfen Speisen und Getränke nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Dies gilt allerdings nicht für Speisen und Getränke im Freien an Imbissständen, wie beispielsweise an Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastronomieständen von Märkten oder Gelegenheitsmärkten. Hier dürfen Speisen und Getränke auch im Stehen konsumiert werden.
Sport
Neu ist, dass der Ein-Meter-Abstand gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht gilt bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen. Für das Betreten der Sportstätten gelten die bisherigen Bestimmungen sinngemäß.
In Feuchträumen muss keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden.
Veranstaltungen
Neu ist, das Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 6 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 12 Personen im Freiluftbereich untersagt sind.
Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind mit einer Höchstzahl von 1000 (innen) und 1500 Personen (außen) zulässig, soferne es die Gegebenheiten (Raumgröße, Zutritt, Abgang ….) überhaupt zulassen.
Neu ist zudem, dass nunmehr bereits bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über sechs Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über zwölf Personen ein COVID-19- Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen ist.



